- Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte vom 01.01.2018 sind seit dem 18.10.2018 verpflichtend nur noch rein elektronisch durchzuführen.
Schon seit dem 01.01. 2018 gelten folgende Nettoschwellenwerte, ab denen ein Auftrag EU-weit öffentlich ausgeschrieben werden muss:
Bauaufträge über 5.548.000,00 Euro netto
Liefer- und Dienstleistungsaufträge über 221.000,00 Euro netto
Seit dem 18. Oktober 2018 muss das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren für diese Aufträge rein elektronisch ablaufen.
- Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte vom 01.01.2018 sind verpflichtend ab 01.01.2020 rein elektronisch durchzuführen.
Ab 1. Januar 2020 wird die E-Vergabe auch im Bereich der nationalen, also Unterschwellenvergaben auch in Rheinland Pfalz verpflichtend sein. Rheinland Pfalz hat keinen gesetzlichen Anwendungsbefehl für die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnungen für den Unterschwellenbereich (VOL Abschnitt 1 und VOB Abschnitt 1) geregelt. Deshalb konnten diese bisher lediglich durch Verwaltungsvorschrift oder Erlass in Kraft gesetzt. werden Dies betrifft auch die UVgO. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung für das Inkraftsetzen der UVgO in Landesrecht braucht Rheinland Pfalz keine gesetzliche Änderung der bestehenden Vergabegesetze.
- Wertgrenzen, unterhalb derer in Rheinland-Pfalz derzeit, Stand Juni 2019, Vergaben nicht auszuschreiben sind.
Die Reform des Vergaberechts im Unterschwellenbereich erfordert in Rheinland Pfalz umfangreiche Anpassungen in verschiedenen rechtlichen Bereichen, unter Anderem eine Neufassung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen. Bis zum Inkrafttreten dieser Neufassung bleiben die aktuellen Verwaltungsvorschrift vom 24.04.2014 für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A 1. Abschnitt maßgebend.
In der Folge sind die Wertgrenzen für Rheinland-Pfalz (RLP) nach Verordnungen und Verfahren geordnet aufgeführt. Sie stellen die Ausnahmetatbestände und Werte für Rheinland-Pfalz dar, bis zu welchen eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe ohne Einzelfallprüfung durchgeführt werden kann. Mit der Einführung der UVgO in Rheinland-Pfalz ist mit einer Änderung der Wertgrenzen zu rechnen.
Aktuelle Wertgrenzen Rheinland-Pfalz, Stand Juni 2019:
VOB/A
bis 10.000 € freihändige Vergabe
bis 50.000 € bei Ausbaugewerken, Landschaftsbau, Straßenausstattung beschränkte Ausschreibung
Bis 100.000 € bei den übrigen Gewerken beschränkte Ausschreibung
Bis 150.000 € bei Tief-, Verkehrswege- und ingenieurbau beschränkte Ausschreibung
VOL/A / UVgO
bis 20.000 € freihändige Vergabe
bis 40.000 € beschränkte Ausschreibung
Die Grenzwerte sind für Landesbehörden verpflichtend, sonstige öffentliche Auftraggeber können die Grenzwerte zur Orientierung nutzen.
Vorsicht ist geboten bei der teilweisen Mitverwendung von Fremdmitteln, da hier Verpflichtungen zu bestimmten Ausschreibungsvorgängen enthalten sein können.
- Veröffentlichungspflichten bei nicht auszuschreibenden Vergaben unterhalb der Schwellenwerte in Rheinland-Pfalz.
Zu beachten sind die Wertgrenzen der Veröffentlichungspflichten bei Unterschwellenvergaben, die sich nicht mit den Vergabewertgrenzen decken:
Im Bereich der VOB/A sind Vergaben in der Regel auf der eigenen Internetseite nach freihändiger Vergabe ab 15.000 €, vor und nach beschränkter Ausschreibung ab 25.000 € zu veröffentlichen, im Bereich der VOL/A gilt dies generell ab 25.000 €.
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